Über Uns                  

 

Die Bücherei


 

Die Bücherei Busdorf besteht seit dem 17. April 2004. Im November 2017 wurde der Büchereiverein gegründet. 

 

Das Büchereiteam besteht aus neun ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen unter der Leitung von Maike Greve, die für das Geschehen vor und hinter den Kulissen verantwortlich sind.

 


 

 

                                                                                

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Beitrags- und Gebührenordnung der Bücherei Busdorf e.V.


(gem. § 4 Abs. 3 der Vereinssatzung)

Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen und Gebühren an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

 

Der Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die festgesetzten Beiträge treten zum 1. Januar 2018 in Kraft.

 

  1. Benutzerkreis

Jeder Leser/ jede Leserin ist im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, auf privatrechtlicher Grundlage Bücher und andere Medien zu entleihen.

 

  1. Anmeldung

Bei der Anmeldung wird ein Benutzerausweis von der Bücherei ausgestellt, der bei der Ausleihe und Rückgabe vorzulegen ist. Er ist nicht übertragbar und wird jährlich verlängert. Auf Verlangen kann Einsicht in den Personalausweis erfolgen.  Änderungen von Name und Anschrift sind der Bücherei sofort mitzuteilen.

Der Benutzer bestätigt durch Unterschrift auf der Anmeldekarte, dass er die Benutzungsordnung anerkennt. Bei Kindern bis einschließlich 14 Jahre ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

 

  1. Entleihung

Die Ausleihfrist beträgt für Bücher 3 Wochen, für elektronische Medien, Spiele und Zeitschriften 1 Woche. Bei E-Books beträgt die Ausleihfrist bis zu 3 Wochen. Während der Dauer der Entleihung haftet der Benutzer für entliehene Medien. Der Benutzer sollte sich beim Empfang der Medien über ihren unbeschädigten Zustand vergewissern.

Bei Beschädigung oder Verlust von Büchern, Spielen, Spielteilen oder elektronischen Medien muss Ersatz geleistet werden.

Leser/Leserinnen, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Bücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Die bereits entliehenen Bücher und andere Medien dürfen erst nach der Desinfektion, für die der Leser/die Leserin verantwortlich ist, zurückgebracht werden.

 

  1. Rückgabe

Auf dem Fristzettel, der sich auf dem Medium befindet, wird das späteste Rückgabedatum gestempelt [bei EDV-Unterstützung können hier andere Regelungen gelten].

Werden die Medien länger benötigt, kann die Leihfrist auf Antrag kostenlos verlängert werden, wenn die zu verlängernden Medien nicht vorgemerkt sind. Eine Verlängerung kann auch telefonisch oder per E-Mail erfolgen.

Der Benutzer sollte sich vor der Rückgabe eines Spieles davon überzeugen, dass kein Teil verloren gegangen ist und den Verlust oder die Beschädigung von Spielteilen oder elektronischen Medien sofort bei der Rückgabe melden.

Kassetten müssen bei der Rückgabe wieder an den Anfang gespult sein.

Die Verlängerungsfrist entspricht der Ausleihfrist der jeweiligen Medienart. Bei elektronischen Medien gelten andere Leihfristen. Sollte durch widrige Umstände die Bücherei am spätesten Rückgabetag der Medien geschlossen sein, verlängert sich das Fristdatum automatisch auf den darauf folgenden Öffnungstag.

 

  1. Vorbestellung

Medien, die entliehen sind, können kostenlos vorgemerkt werden. Zurückgelegte Medien werden für einen Ausleihtag  zur Abholung bereitgehalten.

 

  1. Gebühren

Für die Ausleihe in der Bücherei Busdorf wird eine Jahresgebühr von € 12,00 für Erwachsene (ab 18 Jahren) erhoben. Kinder/Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von der Gebührenpflicht befreit. Von der Jahresgebühr befreit sind Kindertagesstätten und Schulen, sofern sie ausschließlich Medien für Zwecke des Unterrichts und der Kinderbetreuung ausleihen. Über weitere Ermäßigungen in Härtefällen entscheidet der Vorstand. Ferner wird bei Verlust des Benutzerausweises für das Ausstellen eines Ersatzausweises eine Gebühr in Höhe von 3,00 € je Ausweis erhoben.

 

Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 15. Februar jedes Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.

Bei Mahnungen werden Mahngebühren von EUR 5,00 pro Mahnung erhoben.

 

Beitragskonto:                  165266834

Bank:                               NordOstsee Sparkasse

IBAN:                               DE08 2175 0000 0165 2668 34

Verwendungszweck:         „Zahlungsgrund“; Fälligkeitsdatum; Name, Vorname

 

Empfangsberechtigt bei Zahlung des Mitgliedsbeitrags in bar sind die Mitarbeiter der Bücherei während der Öffnungszeiten.

 

Für Bücher und andere Medien der Bücherei, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Säumnisgebühr nach folgender Staffelung zu entrichten:

 

  • für das erstmalige Versäumen der Rückgabefrist (Überschreitung des Fälligkeitsdatums um mehr als 1 Woche): pro Medieneinheit 0,50 €, insgesamt höchstens 3,00 €
  • für das Versäumen der Rückgabefrist um mehr als 2 Wochen: pro Medieneinheit 1,00 €, insgesamt höchstens 5,00 €
  • für das Versäumen der Rückgabefrist um mehr als 3 Wochen: pro Medieneinheit 1,50 €, insgesamt höchstens 10,00 €

 

Nach der dritten erfolglosen Mahnung werden die Medien durch Boten eingezogen. Für diesen Botengang wird eine zusätzliche Gebühr von € 5,00 pro Botengang berechnet.

 

Die Bücherei ist nicht verpflichtet, der Entleiherin bzw. dem Entleiher das erstmalige Versäumen der Rückgabefrist schriftlich mitzuteilen; für die Fälligkeit der Gebühr ist lediglich das Überschreiten des Fristdatums maßgebend. Das Überschreiten der Rückgabefrist um mehr als 2 Wochen wird der Entleiherin bzw. dem Entleiher mündlich oder schriftlich mitgeteilt (1. bzw. 2. schriftliche Mahnung)

 

Diese Gebühren sind auch ohne schriftliche Erinnerung fällig!

 

Kostenersatzpauschale und Einarbeitung eines Ersatzexemplars

(1) Bei Verlust oder Beschädigungen (in erheblichem Maße) entliehener Medien gilt in erster Linie die Ersatzbeschaffung durch den Benutzer. Ist dies nicht möglich muss eine Geldleistung in Höhe des Neuwertes erbracht werden. (2) Zusätzlich ist eine Einarbeitungsgebühr für das ersetzte Medium in Höhe von 1,50 EUR zu entrichten. (3) Für Medien, die durch unsachgemäßen Umgang verändert (beschmutzt, leicht beschädigt) wurden, wird eine Gebühr in Höhe von 1,00 EUR erhoben.

 

  1. Internetnutzung

Die Nutzung der Internetarbeitsplätze ist kostenlos.

 

8. Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

 

Busdorf, den 09. November 2017

Die Satzung


  • 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen "Bücherei Busdorf"

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schleswig einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.  

(3) Sitz des Vereins ist Busdorf

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist der Betrieb einer Leihbücherei in der Gemeinde Busdorf, Schulstraße 19 (Gebäude der Grundschule) zur Förderung der allgemeinen Lesebereitschaft bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, Bildung, Information und Unterhaltung durch das Ausleihen und Bereitstellen von Medien.

(2) Dem Verein obliegt die Ausstattung der Bücherei mit Medien aller Art sowie deren Betrieb durch Ausleihe der Medien an die Mitglieder.

(3) Der Verein erfüllt diesen Zweck insbesondere durch:

  • Sicherstellung von regelmäßigen wöchentlichen Öffnungszeiten der Bücherei für ihre Mitglieder
  • Durchführung und Gestaltung von Aktionen und Veranstaltungen der Bücherei
  • Einführung neuer Medien
  • Zusammenarbeit mit örtlichen Vereinen, Organisationen und Behörden
  • Mitgliederwerbung

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Busdorf zu, die es einem ausschließlich steuerbegünstigtem Zweck zuführt.

  • 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Beitritt von Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren bedarf der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt am ersten des Monats, in dem die schriftliche Beitrittserklärung unterzeichnet wird.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Tod bei natürlichen Personen,
  2. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,
  3. Austritt, der drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,
  4. Ausschluss, den der Vorstand aus wichtigem Grund beschließen kann.

(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft verlieren die ausgeschiedenen Mitglieder alle Rechte gegenüber dem Verein. Bei Austritt oder Ausschluss ist der Mitgliedsausweis unverzüglich zurückzugeben.

(4) Personen, die sich um die Bücherei Busdorf e.V. in besonderer Art verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.

  • 4 Finanzielle Mittel und Mitgliedsbeiträge

(1) Zur Erfüllung seiner Zwecke stehen dem Verein zur Verfügung:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden und sonstige Zuwendungen.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 01. Januar für das laufende Jahr fällig. Bei Eintritt in den Verein während des Jahres wird hier ein anteiliger Beitrag, also für jeden Monat bis zum Beginn des Geschäftsjahres 1/12 des jährl. Mitgliedsbeitrags fällig. Bei einem Ausschluss aus dem Verein während des Jahres ist eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages, auch anteilig, ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

(3) Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, in einzelnen Ausnahmefällen nach pflichtgemäßem Ermessen den Beitrag zu ermäßigen.  

(5) Mitgliedsrechte können nur wahrgenommen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag bezahlt ist.

(6) Die Einträge des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Über die Erstattung von Auslagen an die Mitglieder entscheidet der Vorstand.

  • 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

  • 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. der/dem Vorsitzenden
  2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. der/dem Schatzmeister/in
  4. der/dem Schriftführer/in
  5. zwei stimmberechtigten Beisitzern
  6. der Büchereileitung
  7. der/dem 1. Kassenprüfer/in
  8. der/dem 2. Kassenprüfer/in

Er führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

Der Verein wird jeweils durch die/den Vorsitzenden oder durch die/den stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

(2)Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3)Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von der/dem Protokollführer/in und der/dem Vorsitzenden unterzeichnet.

(4)Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

  • 7 Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
  • Beschluss des Haushaltsplanes,
  • Beschluss der Beitragsordnung,
  • Aufnahme von Darlehen,
  • Entgegennahme des Kassenberichtes,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Durchführung der Wahlen zum Vorstand und der Kassenprüfer,
  • Satzungsänderungen,
  • Entscheidung über Anträge auf Ehrenmitgliedschaft
  • Entscheidung über sonstige Anträge
  • Auflösung des Vereins.

 

(1)  Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Als schriftliche Einladung gilt auch die durch E-Mail oder als Anlage zu einer E-Mail versandten Einladung.

 

(2)  Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstandsvorsitzenden schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge -auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge -müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

 

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt.

 

(4) Der/die Vorsitzende oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung ein/e Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.

 

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung in einem Protokoll niedergeschriebenund von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim Vorstand eingesehen werden. Auf Verlangen ist jedem Mitglied eine Protokollausfertigung zuzusenden.

 

  • 8 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt erstmalig einen Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres und einen Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren.In den Folgejahren ist jeweils ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

  • 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

 

(1) Stimmberechtigt sind die Mitglieder (§ 3 Abs. 1) mit je einer Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Wird die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den/die Vorsitzende/n nicht festgestellt, wird die Mitgliederversammlung unmittelbar anschließend geschlossen. Der/die Vorsitzende beruft in diesem Fall für den selben Ort und 10 Minuten später eine weitere Mitgliederversammlung ein, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

 

(4) Es wird offen abgestimmt. Nur Wahlen erfolgen auf Verlangen eines Mitglieds in geheimer Abstimmung.

 

(5) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss zur Auflösung kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

  • 10 Satzungsänderungen

 

(1) Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

 

  • 11 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Busdorf, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung kultureller Aufgaben der Gemeinde, in Abstimmung mit dem Verein zu verwenden hat.

 

  • 12 Haftung und Gerichtsstand

 

(1) Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht für Schäden, die anlässlich einer Veranstaltung entstehen.

(2) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Busdorf

 

  • 13 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.

 

Busdorf, 09. November 2017

 

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